BZF I & II · Frage 59

Ein Luftfahrzeug darf den Typ seines Rufzeichens im Sprechfunkverkehr während des Fluges nicht ändern, ausgenommen vorübergehend ...

  1. auf Anweisung einer Flugverkehrskontrollstelle im Interesse der SicherheitRichtig
  2. für Motorsegler beim Wechsel vom Motor- zum Segelflug
  3. auf Antrag des Piloten
  4. wenn der IFR-Flugplan aufgehoben und der Flug nach VFR fortgesetzt wird