BZF I & II · Frage 59
Ein Luftfahrzeug darf den Typ seines Rufzeichens im Sprechfunkverkehr während des Fluges nicht ändern, ausgenommen vorübergehend ...
- auf Anweisung einer Flugverkehrskontrollstelle im Interesse der SicherheitRichtig
- für Motorsegler beim Wechsel vom Motor- zum Segelflug
- auf Antrag des Piloten
- wenn der IFR-Flugplan aufgehoben und der Flug nach VFR fortgesetzt wird
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